Satzung

Satzung des Vereins City-Hof e.V.

Die vorliegende Satzung entspricht dem Stand nach den Beschlüssen der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 10. Dezember 2015 sowie der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. März 2017.

§1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

§1 Nr. 1    Der Verein führt den Namen City-Hof e.V..
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR 22850 eingetragen.

§1 Nr. 2    Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Der Verein wurde am 10.12.2015 errichtet.

§1 Nr. 3    Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§1 Nr. 4    Das Geschäftsjahr des Vereins läuft jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§1 Nr. 5    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§2    Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1    Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, Kunst, Kultur und Bildung.

§2 Nr. 2    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

• die Erarbeitung von wissenschaftlichen Fragestellungen und die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Veranstaltungen im inhaltlichen Bereich der Stadtentwicklung, Stadtforschung, Kulturraumentwicklung, Baukultur, Denkmalschutz und -pflege;

• die Dokumentation und Veröffentlichung der durch die Vereinsarbeit gewonnenen Erkenntnisse, z.B. mittels wissenschaftlicher Forschungsarbeiten und Ausarbeitungen, Archiverhebungen, Kartierungen, Fotodokumentationen;

• die Förderung gesellschaftlicher und stadtentwicklungspolitischer Diskurse unter Einbindung von Akteuren aus Wissenschaft, Politik und Zivilgesellschaft, z.B. durch Diskussionsveranstaltungen;

• die Durchführung von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen, z.B. Austellungen, Lesungen, Filmvorführungen und Konzerte;

• die Förderung der allgemeinen Bildung anhand der Durchführung von Bildungsprogrammen, wie z.B. Vorträgen, Informationsveranstaltungen, Workshops und Stadtführungen.

§2 Nr. 3    Der Verein nanziert seine Tätigkeiten ausschließlich durch Spendeneinnahmen. Diese dienen ausschließlich und unmittelbar dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Daneben kann der Verein auch Mittel von anderen juristischen Personen, Institutionen und Privatpersonen in Form von Spenden erhalten, um den Förderzweck zu realisieren.

§3    Gemeinnützigkeit

§3 Nr. 1    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Nr. 2    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Nr. 3    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Nr. 4    Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 §3 Nr. 5     Die Mitglieder des Vereins können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§4    Mitgliedschaft

§4 Nr. 1    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§4 Nr. 2    Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein;
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§5     Mitgliederstatus

§5 Nr. 1    Der Verein hat aktive und passive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

§5 Nr. 2    Aktive Mitglieder können einen Antrag beim geschäftsführenden Vorstand zur Beilegung ihrer aktiven Mitgliedschaft stellen.

§5 Nr. 3    Fördermitglied kann jede geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

§5 Nr. 4    Ehrenmitglied kann jede geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt, sie werden von dieser vorgeschlagen und gewählt. Ehrenmitglieder können beratend tätig werden.

 §6    Mitgliedsbeiträge

§6 Nr. 1    Der Mitgliedsbeitrag der aktiven Mitglieder und Fördermitglieder wird zu Beginn des neuen Geschäftsjahres überwiesen oder nach vorheriger Zustimmung per Lastschrift eingezogen. In Einzelfällen kann der Mitgliedsbeitrag beim Vereinsvorstand bar entrichtet werden.

§6 Nr. 2    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung. Näheres definiert die Beitragsordnung.

§6 Nr. 3    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Nr. 4    Der Vorstand kann auf Antrag in Härtefällen Ermäßigung oder Erlass gewähren.

§7    Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§8    Der Vorstand

§8 Nr. 1    Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der SchatzmeisterIn
d) dem/der SchriftführerIn

§8 Nr. 2    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§8 Nr. 3    Die Vorstandsmitglieder sind nach § 26 BGB berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§8 Nr. 4    Der geschäftsführende Vorstand kann einen oder mehrere GeschäftsführerInnen oder weitere Beauftragte zur Wahrnehmung der Interessen des Vereins einstellen. GeschäftsführerInnen oder weitere Beauftragte sollten Mitglieder des Vereins sein, können jedoch nicht Teil des Vorstands sein. Der geschäftsführende Vorstand kann dem/der GeschäftsführerIn bzw. den GeschäftsführerInnen Vertretungsvollmacht und Vollmacht zur Vertretung des Vereins bei Rechtsgeschäften übertragen. Diese Vollmachten müssen sachlich beschränkt sein. Die Erteilung einer Generalvollmacht ist nicht zulässig, auch nicht zeitlich begrenzt oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Jede/r GeschäftsführerIn nimmt an den ihn/sie sachlich betreffenden Vorstandssitzungen teil und hat regelmäßig gegenüber dem Vorstand Rechenschaftsberichte über ihre/seine Arbeit abzugeben.

§8 Nr. 5    Der Gesamtvorstand (d.h. Vorstand und ggf. berufene GeschäftsführerInnen) hat insbesondere folgende Aufgaben, sofern nicht durch die Mitgliederversammlung anders bestimmt:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen, sowie Festlegung der Tagesordnung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
c) Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, sowie die Erstellung des Jahresberichts;
d) Abschluss und Kündigung von Verträgen;
e) Vertretung des Vereins.

§ 8 Nr. 6    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Umsetzung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er ist berechtigt im Rahmen von §58 der Abgabenordnung Rücklagen für die Erfüllung der Vereinszwecke zu bilden.

§ 8 Nr. 7    Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen einrichten. Innerhalb der Arbeitsgruppen berufene GruppenvertreterInnen können beratend ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 9    Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Mitglieder des Vorstands können erneut gewählt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.

§ 10    Beschlussfassung des Vorstands

§ 10 Nr. 1    Die Beschlüsse des Gesamtvorstands (d.h. Vorstand und ggf. berufene GeschäftsführerInnen) werden einstimmig konsensuell getroffen. Bei ausbleibender Entscheidungsfindung durch den Vorstand kann eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

§ 10 Nr. 2    Über die Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu führen, das von dem/ der 1. Vorsitzenden oder seinem/seiner StellvertreterIn und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist. Die Vorstandssitzung ist grundsätzlich offen für alle stimmberechtigten Mitglieder. Der/die SitzungsleiterIn kann die Nichtöffentlichkeit, d.h. den Ausschluss aller nicht Vorstandsmitglieder, einer Sitzung veranlassen, um sensible Personalien zu behandeln. Allen stimmberechtigten Mitgliedern werden Abschriften des Protokolls zur Verfügung gestellt.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11    Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Wahl zweier RechnungsprüferInnen;
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Bildung ständiger Ausschüsse;
h) Bildung von Arbeitsgruppen.

§ 12    Die Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 12 Nr. 1    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Nr. 2    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10 Mitglieder unter Angabe des betreffenden Zwecks dessen Einberufung beim Vorstand beantragt. Zur Einberufung der Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einer Woche die Vorstandssitzung abzuhalten. Der Termin der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auf max. zwei Wochen nach Vorstandsitzung festzulegen.

§ 13    Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 13 Nr. 1    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder sowie mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend sind.

§ 13 Nr. 2    Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

§ 13 Nr. 3    Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

§ 13 Nr. 4    Die Änderung des Vereinszweck bedarf einer 9/10-Mehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

§ 13 Nr. 5    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen/eine LeiterIn.

§ 13 Nr. 6    Das Protokoll wird von dem/der SchriftführerIn geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der/die VersammlungsleiterIn einen/eine SchriftführerIn.

§ 13 Nr. 7    Die Art der Abstimmung bestimmt der/die VersammlungsleiterIn. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 13 Nr. 8    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die VersammlungsleiterIn kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Nr. 9    Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/keine KandidatIn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den KandidatInnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 13 Nr. 10    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen VersammlungsleiterIn und von dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der VersammlungsleiterIn und des/der SchriftführerIn, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nr. 11    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die VersammlungsleiterIn hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können
nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14    Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 14 Nr. 1    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte LiquidatorInnen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 14 Nr. 2    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung, Kunst, Kultur und Bildung.

§ 15    Haftung

§ 15 Nr. 1    Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 15 Nr. 1    Der Verein haftet seinen Mitgliedern und Dritten gegenüber nicht für Schäden aus einem grob fahrlässigen Verhalten oder Vorsatz der RepräsentantInnen des Vereins.

§ 15 Nr. 1    Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

§ 16    Gleichstellung
 
§ 16 Nr. 1    Alle Geschlechter sind gleichberechtigt. Eine höchstmögliche Ausgewogenheit hinsichtlich des Geschlechterverhältnisses in den Arbeitsgruppen sowie dem Vorstand ist ausdrücklich erwünscht.